Bewertung (Paragraphen B36-B119F)
Bewertung beim erstmaligen Ansatz (Paragraphen B36-B95F)
Vertragliche Servicemarge
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Die vertragliche Servicemarge ist eine Komponente des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit für die Gruppe von Versicherungsverträgen. Sie stellt den noch nicht realisierten Gewinn dar, den das Unternehmen bei der zukünftigen Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag ausweisen wird. Wenn weder Paragraph 47 (belastende Verträge) noch Paragraph B123A (versicherungstechnische Erträge in Bezug auf Paragraph 38(c)(ii)) anwendbar sind, hat ein Unternehmen die vertragliche Servicemarge beim erstmaligen Ansatz einer Gruppe von Versicherungsverträgen mit einem Betrag zu bewerten, der zu keinem Ertrag oder Aufwand führt aus:
erstmaligem Ansatz des Betrags des Erfüllungswerts, bewertet unter Anwendung der Paragraphen 32-37,
Zahlungsströmen, die zu diesem Zeitpunkt aus Verträgen der Gruppe entstehen,
der Ausbuchung zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes von:
unter Anwendung von Paragraph 28C als Abschlusskosten angesetzten Vermögenswerten und
in Paragraph B66A festgelegten anderen im Vorfeld für Zahlungsströme in Bezug auf die Gruppe von Verträgen angesetzten Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523