Bewertung (Paragraphen B36-B119F)
29
Die Paragraphen 30-52 sind von dem Unternehmen auf alle unter IFRS 17 fallenden Gruppen von Versicherungsverträgen anzuwenden, mit folgenden Ausnahmen:
für Gruppen von Versicherungsverträgen, die eines der in Paragraph 53 genannten Kriterien erfüllen, kann ein Unternehmen die Bewertung der Gruppe unter Anwendung des Prämienallokationsansatzes gemäß den Paragraphen 55-59 vereinfachen;
auf Gruppen von gehaltenen Rückversicherungsverträgen hat ein Unternehmen gemäß den Paragraphen 63-70A die Paragraphen 32-46 anzuwenden. Der Paragraph 45 (Versicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung) und die Paragraphen 47-52 (Belastende Verträge) gelten nicht für Gruppen von gehaltenen Rückversicherungsverträgen;
auf Gruppen von Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung hat ein Unternehmen die Paragraphen 32-52 in der durch Paragraph 71 geänderten Fassung anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523