IFRS 17 25
Ansatz
25
Eine Gruppe von Versicherungsverträgen ist vom ausstellenden Unternehmen zum frühesten der folgenden Zeitpunkte anzusetzen:
(a)
zu Beginn des Deckungszeitraums der Gruppe von Verträgen,
(b)
zum Zeitpunkt, an welchem die erste Zahlung eines Versicherungsnehmers in der Gruppe fällig wird, und
(c)
für eine Gruppe von belastenden Verträgen, wenn die Gruppe belastend wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523