IFRS 17 22

Aggregationsniveau von Versicherungsverträgen

22 [1]

Ein Unternehmen darf Verträge, die mit mehr als einem Jahr Abstand voneinander ausgestellt wurden, nicht in ein und dieselbe Gruppe aufnehmen. Um dies zu erreichen, hat das Unternehmen erforderlichenfalls die in den Paragraphen 16-21 beschriebenen Gruppen weiter zu unterteilen.

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LAAAJ-50523

1Anm. d. Red.: Ein Unternehmen kann die Wahl treffen, die Vorgabe in Paragraph 22 nicht anzuwenden auf:  (a) Gruppen von Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung und Gruppen von Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung gemäß der Definition in Anhang A und jeweils mit Zahlungsströmen, die gemäß den Paragraphen B67 und B68 in Anhang B Zahlungsströme an Versicherungsnehmer anderer Verträge beeinflussen oder von diesen beeinflusst werden,  (b) Gruppen von Versicherungsverträgen, bei denen die Verträge über mehrere Vertragsgenerationen hinweg gesteuert werden, die die in Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen und für die die Versicherungsaufsicht die Anwendung der Matching-Anpassung genehmigt hat.
Wendet ein Unternehmen die Vorgabe des Paragraphen 22 gemäß den Buchstaben (a) oder (b) nicht an, hat es dies im Anhang seines Abschlusses gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses als wesentliche Rechnungslegungsmethode anzugeben und weitere Erläuterungen zu liefern, z. B. bei welchen Portfolios es von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht hat.