Aggregationsniveau von Versicherungsverträgen
22 [1]
Ein Unternehmen darf Verträge, die mit mehr als einem Jahr Abstand voneinander ausgestellt wurden, nicht in ein und dieselbe Gruppe aufnehmen. Um dies zu erreichen, hat das Unternehmen erforderlichenfalls die in den Paragraphen 16-21 beschriebenen Gruppen weiter zu unterteilen.
Fundstelle(n):
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LAAAJ-50523
1Anm. d. Red.: Ein
Unternehmen kann die Wahl treffen, die Vorgabe in Paragraph 22 nicht anzuwenden
auf:
(a)
Gruppen von Versicherungsverträgen mit direkter
Überschussbeteiligung und Gruppen von Kapitalanlageverträgen mit
ermessensabhängiger Überschussbeteiligung gemäß der Definition in Anhang A und
jeweils mit Zahlungsströmen, die gemäß den Paragraphen B67 und B68 in Anhang B
Zahlungsströme an Versicherungsnehmer anderer Verträge beeinflussen oder von
diesen beeinflusst werden,
(b)
Gruppen von Versicherungsverträgen, bei denen die
Verträge über mehrere Vertragsgenerationen hinweg gesteuert werden, die die in
Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen und für
die die Versicherungsaufsicht die Anwendung der Matching-Anpassung genehmigt
hat.
Wendet ein Unternehmen die
Vorgabe des Paragraphen 22 gemäß den Buchstaben (a) oder (b) nicht an, hat es
dies im Anhang seines Abschlusses gemäß IAS 1 Darstellung des
Abschlusses als wesentliche Rechnungslegungsmethode anzugeben und
weitere Erläuterungen zu liefern, z. B. bei welchen Portfolios es von dieser
Ausnahme Gebrauch gemacht hat.