IFRS 17 13

Anwendungsbereich

Abtrennung von Komponenten eines Versicherungsvertrags (Paragraphen B31-B35)

13

Nach Anwendung der Paragraphen 11-12 hat ein Unternehmen auf alle verbleibenden Komponenten des Basisversicherungsvertrags IFRS 17 anzuwenden. Im Folgenden beziehen sich alle Verweise auf eingebettete Derivate auf Derivate, die nicht vom Basisversicherungsvertrag abgetrennt wurden, und alle Verweise auf Kapitalanlagekomponenten beziehen sich auf Kapitalanlagekomponenten, die nicht vom Basisversicherungsvertrag abgetrennt wurden (mit Ausnahme der in den Paragraphen B31-B32 enthaltenen Verweise).

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LAAAJ-50523