IFRS 17 118

Angaben

Wesentliche Ermessensentscheidungen bei der Anwendung von IFRS 17

118

Wenn sich ein Unternehmen unter Anwendung von Paragraph 88(b) oder Paragraph 89(b) dafür entscheidet, die versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen in erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Beträge und erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis (erfolgsneutral) ausgewiesene Beträge aufzuteilen, muss das Unternehmen die Methoden erläutern, anhand derer die erfolgswirksamen erfassten versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen bestimmt wurden.

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LAAAJ-50523