IFRS 17 108
Angaben
Erläuterung der erfassten Beträge
108
Bei den in Paragraph 107 verlangten Angaben hat ein Unternehmen die Beträge getrennt auszuweisen, die resultieren aus:
(a)
Verträgen, die von anderen Unternehmen übernommen wurden, entweder im Rahmen einer Übertragung von Versicherungsverträgen oder im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses, und
(b)
Gruppen belastender Verträge.
Fundstelle(n):
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LAAAJ-50523