IFRS 17 108

Angaben

Erläuterung der erfassten Beträge

108

Bei den in Paragraph 107 verlangten Angaben hat ein Unternehmen die Beträge getrennt auszuweisen, die resultieren aus:

(a)

Verträgen, die von anderen Unternehmen übernommen wurden, entweder im Rahmen einer Übertragung von Versicherungsverträgen oder im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses, und

(b)

Gruppen belastender Verträge.

Fundstelle(n):
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LAAAJ-50523