IFRS 17 100

Angaben

Erläuterung der erfassten Beträge

100

Ein Unternehmen hat die Überleitungsrechnungen vom Eröffnungssaldo auf den Schlusssaldo für jeden der folgenden Posten jeweils getrennt vorzulegen:

(a)

die Nettoverbindlichkeiten (oder Nettovermögenswerte) für die Komponente „zukünftiger Versicherungsschutz“, ausgenommen etwaige Verlustkomponenten,

(b)

alle etwaigen Verlustkomponenten (siehe Paragraphen 47-52 und 57-58),

(c)

ddie Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle. Für Versicherungsverträge, auf die der in den Paragraphen 53-59 oder 69-70A beschriebene Prämienallokationsansatz angewandt wurde, hat ein Unternehmen jeweils getrennte Überleitungsrechnungen vorzulegen für

(i)

die Schätzungen des Barwerts der künftigen Zahlungsströme und

(ii)

die Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken.

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LAAAJ-50523