Angaben
Erläuterung der erfassten Beträge
100
Ein Unternehmen hat die Überleitungsrechnungen vom Eröffnungssaldo auf den Schlusssaldo für jeden der folgenden Posten jeweils getrennt vorzulegen:
die Nettoverbindlichkeiten (oder Nettovermögenswerte) für die Komponente „zukünftiger Versicherungsschutz“, ausgenommen etwaige Verlustkomponenten,
alle etwaigen Verlustkomponenten (siehe Paragraphen 47-52 und 57-58),
ddie Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle. Für Versicherungsverträge, auf die der in den Paragraphen 53-59 oder 69-70A beschriebene Prämienallokationsansatz angewandt wurde, hat ein Unternehmen jeweils getrennte Überleitungsrechnungen vorzulegen für
die Schätzungen des Barwerts der künftigen Zahlungsströme und
die Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken.
Fundstelle(n):
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LAAAJ-50523