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OLG Hamm Urteil v. - 18 U 74/20

Gesetze: BGB § 675 Abs. 1; BGB § 315; BGB § 316

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Vermittlung von Geschäftskontakten ohne Förderung konkreter Geschäftsabschlüsse kann Gegenstand eines Geschäftsbesorgungsvertrags sein.

2. Fehlt es an einer vereinbarten, taxmäßigen oder üblichen Vergütung, ergibt sich eine etwaige Vergütung des Dienstverpflichteten nicht aus §§ 315, 316 BGB (Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers), sondern im Wege ergänzender Vertragsauslegung.

Fundstelle(n):
KAAAH-95322

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