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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 1839/20

Gesetze: SGB V § 13

Leitsatz

Leitsatz:

Die Vorfestlegung auf die Behandlung (nur) in einer ganz bestimmten, nicht zugelassenen Privatklinik ist auch anzunehmen, wenn Krankheiten vorliegen (hier: "depressive Störung" und "undfifferenzierte Somatisierungsstörung"), deren Therapie offenkundig ein alltäglicher Vorgang in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, die Versicherte von vornherein ihren Antrag auf Vorab-Genehmigung auf diese Privatklinik gerichtet hat und alle Hinweise der Krankenkasse auf zugelassene Krankenhäuser mit verschiedenen Begründungen (ua Warteliste, nicht passende Therapieansätze) ablehnt. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Krankenhausbehandlung besteht nicht, wenn eine Versicherte zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung nicht (mehr) davon ausgehen durfte, dass ein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn dem Antrag auf die Leistung (hier: Behandlung in einer nicht zugelassenen Privatklinik) kein ärztliches Attest beigefügt war, in dem die beantragte Leistung aus medizinischer Sicht befürwortet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAH-95315

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