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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 399/20

Gesetze: SGB VI § 2 Abs. 1 Nr. 9

Leitsatz

Leitsatz:

Ein "Berater im Außendienst", der (als echter Untervertreter) für einen Handelsvertreter (Hauptvertreter) Aufträge aquiriert, ist nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er von dem Handelvertreter für jeden Auftrag einen Provisionsanteil erhält und nur der Handelsvertreter einen vertraglichen Anspruch auf Provision gegen die vertretenen Firmen besitzt.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 15 Nr. 47
VAAAH-95314

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