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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 2750/20

Gesetze: SGB V § 249a; SGB V § 231; SGB V § 255

Leitsatz

Leitsatz:

Der Erstattungsanspruch des Rentners nach § 231 Abs 2 Satz 1 SGB V bezieht sich nur auf den vom Rentner selbst getragenen Beitragsanteil (allgemeine Meinung). Die Regelung des § 231 Abs 2 Satz 3 SGB V, wonach die Erstattung des vom Rentenversicherungsträger gemäß § 249a Satz 1 SGB V getragenen Beitragsanteils an diesen (und nicht an den Rentner) erfolgt, ist verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
BAAAH-95312

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