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WP Praxis Nr. 12 vom Seite 417

Der Entgeltbericht im Rahmen der Abschlussprüfung

WP/StB Prof. Dr. Christian Hanke

I. Sachverhalt

Bei einem Neumandat (mittelgroße GmbH) stellt der Abschlussprüfer im Rahmen der Informationsbeschaffung fest, dass das Unternehmen die Tatbestandsmerkmale des § 21 Abs. 1 EntgTranspG erfüllt und folglich zur Erstellung eines Entgeltberichts verpflichtet ist. Laut Aussage des Geschäftsführers ist ein solcher Bericht noch nie aufgestellt worden.

II. Fragestellung

Welche grundsätzlichen Überlegungen muss der Abschlussprüfer im Zusammenhang mit dem Entgeltbericht anstellen?

III. Entgeltbericht

Die Pflicht zur Erstellung eines Entgeltberichts gilt für Arbeitgeber mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach §§ 264 und 289 HGB verpflichtet sind (§ 21 Abs. 1 EntgTranspG). Der Entgeltbericht ist dem Lagebericht gem. § 22 Abs. 4 EntgTranspG als Anlage beizufügen.

IV. Umgang mit einem vorhandenen Entgeltbericht

1. Separate Anlage zum Lagebericht

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber dem Abschlussprüfer keine neuen Prüfungs- und Berichterstattungspflichten auferlegen wollen. Da es sich beim Entgeltbericht ausschließlich um eine Anlage zum Lagebericht handelt, ist dieser nicht Prüfungsgegenstand. Der HFA sieht kein Assoziierungsrisiko mit dem Lagebericht, so dass eine Hinweispflicht im Bestätigungsvermerk nicht erfolgen muss. Sofern der Entgeltbericht in einen Geschäftsbericht eingebunden wird, gilt der Entgeltbericht als sonstige Information und ist durch den Abschlussprüfer kritisch zu lesen und zu würdigen. Sofern kein Geschäftsbericht vorliegt (stand-alone des Entgeltberichts), liegen keine sonstigen Informationen vor und der Entgeltbericht braucht nicht gelesen zu werden.

2. Integration des Entgeltberichts in den Lagebericht

Da der Lagebericht zum Prüfungsgegenstand zählt, können die Ausführungen nicht ungelesen bleiben. Es besteht jedoch keine inhaltliche Prüfungspflicht. Allerdings ist der Entgeltbericht in diesem Fall als lageberichtsfremde Angabe zu betrachten, die als eine sonstige Information nach ISA [DE] 720 (rev.) zu klassifizieren ist. Demnach hat der Abschlussprüfer den Entgeltbericht kritisch zu lesen und zu würdigen. Sofern der Mandant im Lagebericht klar abgrenzt, dass der Entgeltbericht nicht inhaltlich geprüft worden ist, ergibt sich keine Auswirkung auf den Bestätigungsvermerk. Sofern jedoch keine klare Abgrenzung vorhanden ist, hat der Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk einen Abschnitt über sonstige Informationen aufzunehmen, um eine mögliche Erwartungslücke zu schließen.