Gesetze: § 80 SVG; § 81 Abs 1 SVG; § 81 Abs 4 S 2 SVG; § 15 S 1 KOVVfG; § 55 Abs 1 Nr 3 SGG
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die Feststellung, ein bestimmtes Ereignis sei ein zu entschädigendes Ereignis, kann im Sozialen Entschädigungsrecht nicht zulässig begehrt und daher auch nicht isoliert festgestellt werden.
2. Wer vor seinem Antrag auf Versorgung Jahrzehnte verstreichen lässt, hat die Folgen der durch Zeitablauf bedingten Beweisnot zu tragen. Beweiserleichterung gibt es nur für kriegs- oder im vorliegenden Zusammenhang unfallbedingte Beweisnot, also im weitesten Sinne eine Beweisnot, die ihre Ursache gerade in dem geltend gemachten Ereignis hat. § 15 S 1 KOVVfG ist im Fall der durch Zeitablauf bedingten Beweisnot nicht oder allenfalls nur eingeschränkt anzuwenden.
Fundstelle(n): JAAAH-94748
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