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Jahresabschluss kompakt 2021/2022 – 23. Offenlegung von Jahresabschlüssen
Eine Übersicht der Checklisten zum Jahresabschluss finden Sie unter NWB YAAAD-29128.
1. Rechtssituation
Die Vorschriften zur Offenlegung der Unterlagen zur Rechnungslegung sowie zu deren Veröffentlichung sind in den §§ 325 ff. HGB geregelt.
Seit Einführung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im Jahr 2007 müssen die Jahresabschlüsse grundsätzlich innerhalb der zwölfmonatigen Offenlegungsfrist beim elektronischen Unternehmensregister eingereicht werden. Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 264d HGB verkürzt sich diese Frist auf vier Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres. Die elektronisch eingereichten Jahresabschlüsse sind im Internet unter www.bundesanzeiger.de auf der Ebene „Unternehmensregister“ kostenlos und öffentlich einsehbar. Nur für Kleinstkapitalgesellschaften besteht diesbezüglich ein Wahlrecht zur Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Betreiber des Bundesanzeigers. Ein Abruf der Jahresabschlussunterlagen kann nur nach vorheriger Registrierung auf Antrag kostenpflichtig vom Unternehmensregister angefordert werden.
Mit dem im Jahr 2012 in Kraft getretenen Kleinstkapitalgesellsc...