Keine Erstattung von Aufwendungen für Privatgutachten
Leitsatz
1. Wenn in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in welchem um Hinzuschätzungen zum wirtschaftlichen Umsatz gestritten wird,
vom Kläger ein Gutachten über eine Nachkalkulation eingeholt wird, sind die Kosten hierfür nicht erstattungsfähig.
2. Privatgutachten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, weil die Beteiligten die Einholung eines Gutachtens durch das
Gericht anregen oder einen entsprechenden Beweisantrag stellen können.
3. Für die Anwendung verschiedener Schätzungsmethoden (z.B. einer Nachkalkulation oder Geldverkehrsrechnung) kann zudem ein
gerichtseigener Prüfer herangezogen werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 23/2021 S. 1106 EFG 2022 S. 59 Nr. 1 TAAAH-94642
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