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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 42/21 EFG 2022 S. 1 Nr. 1

Gesetze: AO § 29b Abs. 1 ; AO § 29b Abs. 2 ; AO § 32i; AO § 93 ; AO § 97; DS-GVO Art. 4 ; DS-GVO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e ; DS-GVO Art. 6 Abs. 3 ; DS-GVO Art. 9 Abs. 2 ; DS-GVO Art. 17 Abs. 1 ; DS-GVO Art. 21 Abs. 1; DS-GVO Art. 34 Abs. 3 ; AEUV Art. 267 Abs. 2.

Zuständigkeit bei Datenlöschung nach § 32i AO - Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens Voraussetzungen für ein Datenzugriffrecht auf personenbezogene Daten - Vorlageverlangen gemäß § 97 AO über § 29b Abs. 1 AO

Leitsatz

1. Das Finanzgericht ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i AO zuständige Gericht. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 32i Abs. 9 AO).

2. Datenschutzrechtlich kann ein Vorlageverlangen gemäß § 97 AO über § 29b Abs. 1 - und soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO betroffen sind - über Abs. 2 AO gerechtfertigt sein, wenn die mit dem Vorlageverlangen in Verbindung stehende Datenverarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen (dem FA) übertragen wurde, oder sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO) erforderlich ist und ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung vorliegt, welches das Interesse der betroffenen Person überwiegt.

3. Die von der Finanzbehörde unter www.finanzamt.de hinterlegten Datenschutzhinweise informieren nach Art. 12 ff DSGVO ausreichend präzise, transparent, verständlich, leicht zugänglich sowie klar und einfach, soweit diese Informationen für den Kläger abrufbar und zugänglich sind und damit eine hinreichende Kenntnisnahmemöglichkeit gegeben ist.

4. Die notwendigen Informationen werden von der Finanzbehörde jedenfalls dann rechtzeitig zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger bereits in der Prüfungsanordnung als auch in der Durchschrift des an den Dritten gerichteten Vorlageverlangens über die Möglichkeit des Abrufs der Datenschutzhinweise informiert worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 1 Nr. 1
YAAAH-94636

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