Zuständigkeit bei Datenlöschung
nach § 32i AO - Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens Voraussetzungen für ein Datenzugriffrecht auf personenbezogene Daten
- Vorlageverlangen gemäß § 97 AO über § 29b Abs. 1 AO
Leitsatz
1. Das Finanzgericht
ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i AO
zuständige Gericht. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 32i Abs.
9 AO).
2. Datenschutzrechtlich kann
ein Vorlageverlangen gemäß § 97 AO über § 29b Abs. 1 - und soweit
besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO betroffen
sind - über Abs. 2 AO gerechtfertigt sein, wenn die mit dem Vorlageverlangen
in Verbindung stehende Datenverarbeitung für die Wahrnehmung einer
Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder
in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
(dem FA) übertragen wurde, oder sie aus Gründen eines erheblichen
öffentlichen Interesses (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO) erforderlich
ist und ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen an der
Datenverarbeitung vorliegt, welches das Interesse der betroffenen
Person überwiegt.
3. Die von der Finanzbehörde
unter www.finanzamt.de hinterlegten
Datenschutzhinweise informieren nach Art. 12 ff DSGVO ausreichend
präzise, transparent, verständlich, leicht zugänglich sowie klar
und einfach, soweit diese Informationen für den Kläger abrufbar
und zugänglich sind und damit eine hinreichende Kenntnisnahmemöglichkeit
gegeben ist.
4. Die notwendigen Informationen
werden von der Finanzbehörde jedenfalls dann rechtzeitig zur Verfügung
gestellt, wenn der Kläger bereits in der Prüfungsanordnung als auch
in der Durchschrift des an den Dritten gerichteten Vorlageverlangens
über die Möglichkeit des Abrufs der Datenschutzhinweise informiert
worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 1 Nr. 1 YAAAH-94636
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