Aufteilung einer Vorsteuer
aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch
einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen
Leitsatz
1. Die Vorsteuer
aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch
einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (hier: kommunaler
Kurbetrieb) dienen, ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen
(Anschluss an , BStBl II 2021,
109).
2. Werden die Leistungsbezüge
teilweise durch eine Fremdenverkehrsabgabe als Beitrag im Sinne
des Kommunalabgabenrechts finanziert und wird im Rahmen der Beitragskalkulation
auch ein öffentliches Interesse an der Tourismusförderung (Gemeindeanteil)
in Ansatz gebracht, dann kann dies als Indiz für eine anteilig nichtwirtschaftliche Verwendung
der Leistungsbezüge angesehen werden. Die vom "Vos
Aannemingen" für den Fall einer Kostenübernahme durch Dritte aufgestellten
Grundsätze sind entsprechend anzuwenden.
3. Der volle Vorsteuerabzug
setzt in derartigen Fällen voraus, dass zwischen den Leistungsbezügen
und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Kurbetriebes ein direkter
und unmittelbarer Zusammenhang besteht und umgekehrt der mögliche
Vorteil der Gemeinde als nebensächlich zu bewerten ist. Zielen die
Werbeaktivitäten auf die Förderung steuerpflichtiger Umsätze ab
und bewirken diese nur einen mittelbaren Vorteil für die allgemeine
wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde, dann ist dieser Vorteil
als nebensächlich einzustufen und bildet keine ausreichende Grundlage
für eine Vorsteuerkürzung.
4. Die Zuweisung des Aufkommens
aus der Fremdenverkehrsabgabe an den kommunalen Kurbetrieb ist kein
steuerbares Entgelt (unechter Zuschuss) für die durch die Abgabe
abgeschöpften Vorteile Dritter aus der Tourismuswerbung. Der gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche konkrete Leistungsaustausch
ergibt sich nicht bereits aus der Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe
und deren Weiterleitung an den kommunalen Tourismusbetrieb.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): KÖSDI 2022 S. 22566 Nr. 1 UStB 2022 S. 18 Nr. 1 EAAAH-94634
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