Sicherheitsleistung für
möglicherweise entstehende Zölle - Anschluss an )
Leitsatz
1. Gemäß Art.
244 Abs. 1 UZK-DVO darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die
auf Tatsachen gestützte, nicht nur entfernte Möglichkeit besteht,
dass Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sein könnten und stattdessen
andere Tatsachen zutreffen und diese anderen Tatsachen, wenn sie
vorlägen, zu höheren Abgaben führten.
2. Für die Beurteilung, ob
die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vorliegen, muss
Sachvortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt
werden.
3. Ist - wie im Streitfall
- erwiesen, dass die Ware aus einem bestimmten Land kommt, besteht
keine Möglichkeit i.S.v. Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO, dass die Ware
aus einem anderen Land stammt.
Fundstelle(n): AAAAH-94631
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