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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 56/21

Gesetze: UZK-DVO Art. 244 Abs. 1

Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Zölle - Anschluss an )

Leitsatz

1. Gemäß Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die auf Tatsachen gestützte, nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sein könnten und stattdessen andere Tatsachen zutreffen und diese anderen Tatsachen, wenn sie vorlägen, zu höheren Abgaben führten.

2. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vorliegen, muss Sachvortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden.

3. Ist - wie im Streitfall - erwiesen, dass die Ware aus einem bestimmten Land kommt, besteht keine Möglichkeit i.S.v. Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO, dass die Ware aus einem anderen Land stammt.

Fundstelle(n):
AAAAH-94631

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