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Track 24 | Ehrenamtspauschale: Voller Freibetrag bei nur teilweise steuerbegünstigten Tätigkeiten
Erzielt ein Steuerpflichtiger Einnahmen, die nur teilweise für eine unter die Ehrenamtspauschale fallende Tätigkeit gewährt werden, soll nach Ansicht der Finanzverwaltung nur für den entsprechenden Anteil der Freibetrag zu gewähren sein. Dem hat aktuell das FG Berlin-Brandenburg widersprochen. Sofern der Auftraggeber überwiegend gemeinnützig tätig ist, sei die Aufwandsentschädigung vollständig und nicht nur teilweise steuerfrei.
Von Bedeutung für die Praxis ist eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg – zur Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG.
Im Streitfall war ein Rechtsanwalt von einer Stadt in den Aufsichtsrat einer kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs-GmbH entsandt worden. Diese übte teilweise eine gemeinnützige Tätigkeit aus und teilweise eine nicht gemeinnützige, gewerbliche Tätigkeit. Der Anwalt erhielt von der GmbH eine Aufwandsentschädigung i. H. von 620 € im Jahr.
Erzielt ein Steuerpflichtiger Einnahmen, die nur teilweise für eine unter die Ehrenamtspauschale fallende Tätigkeit gewährt werden, soll nach der Ansicht der Finanzverwaltung nur für den entsprechenden Anteil der Freibetrag zu gewähren sein. – Dem ...