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BPatG Urteil v. - 6 Ni 62/19 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache – "Components for breathing circuits" – mangelnde Patentfähigkeit – Stand der Technik – keine erfinderische Tätigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland am 9. Mai 2001 angemeldeten europäischen Patents 2 025 359 (Streitpatent), das aus den Stammanmeldungen EP 1 153 627 A2 und EP 1 681 071 A2 hervorgegangen ist und die Priorität der neuseeländischen Patentanmeldungen vom 10. Mai 2000 - NZ 50443900 und vom 20. Dezember 2000 - NZ 50904100 in Anspruch nimmt. Die Patenterteilung ist am 18. September 2013 veröffentlicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2021:020621U6Ni62.19EP.0

Fundstelle(n):
NAAAH-94469

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