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Genossenschaft | Virtuell gefasster Verschmelzungsbeschluss
Der zwingend in einer Versammlung zu fassende Verschmelzungsbeschluss (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG) kann auch in der COVID-19-Pandemie nicht in einer Generalversammlung ohne körperliche Anwesenheit der Teilnehmer gefasst werden.
Im Genossenschaftsrecht ist die virtuelle Versammlung nicht ausdrücklich geregelt. Auch durch die Norm des § 3 Abs. 1 COVMG wird nach Ansicht des Senats diese Möglichkeit nicht eröffnet. Denn diese Vorschrift modifiziere allein § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG, der die Beschlussfassung in elektronischer Form durch eine Regelung in der Satzung zulässt, selbst aber nicht erlaubt. Folglich könne ein in der Form gefasster Verschmelzungsbeschluss nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG genügen. Obwohl die endgültige Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorbehalten bleibt, bei dem die Rechtsbeschwerde derzeit unter dem Az. II...BGBl 2021 I S. 2363