Unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte greift der Krankengeldkürzungstatbestand des § 50 Abs. 2 SGB V erst dann ein, wenn die anrechenbare Leistung von einem Zeitpunkt an bewilligt wird, der "während des Bezuges von Krankengeld" liegt (Anschluss an -, BSGE 128, 179).
Fundstelle(n): OAAAH-94314
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