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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 6 KR 116/16

Leitsatz

Leitsatz:

Im Falle eines mikrobiologischen Keimnachweises aus dem Operationsgebiet ist auch ohne Nachweis einer konkreten Wirtsreaktion die Kodierung von T81.4 (Infektion nach einem Eingriff) als Nebendiagonose (Verdachtsdiagnose) gerechtfertigt, wenn eine spezifische, von allgemeinen prophylaktischen Maßnahmen abgrenzbare antibiotische Behandlung erfolgt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAH-94293

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