Privatrechtliche Stiftung an eine Gemeinde in Bayern: Nach bayerischem Landesrecht Gründung einer öffentlich-rechtlichen,
nicht rechtsfähigen Stiftung nicht möglich
Leitsatz
1. Es gibt keine Rechtsnorm, die die Gründung einer öffentlich-rechtlichen nicht rechtsfähigen Stiftung in Bayern ermöglicht.
Nach bayerischem Landesrecht können nur rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts gegründet
werden; die im Jahr 1972 in die bayerische Gemeindeordnung (BayGO) eingefügten Art. 84 BayGO und 85 BayGO haben an dieser
Rechtslage nichts geändert.
2. Hat eine Stifterin durch einen privatrechtlichen notariellen Vertrag auf Basis des BGB einer Gemeinde in Bayern Vermögenswerte
zugewandt mit der Auflage, die Erträge für einen bestimmten Zweck zu verwenden, und hat die Gemeinde die zugewendeten Vermögenswerte
durch Mitwirkung beim Abschluss des Notarvertrags durch ihren Kämmerer und mit Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates auf
zivilrechtlicher Grundlage entgegengenommen sowie sich verpflichtet, das Stiftungsvermögen gemäß der vertraglichen Verpflichtung
nach Maßgabe des Art. 84 BayGO zu verwalten, so verwaltet die Gemeinde als Treuhänderin eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerpflichtige,
nicht rechtsfähige fiduziarische Stiftung des privaten Rechts, und damit keine öffentlich-rechtliche Stiftung.
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 131 Nr. 2 ErbStB 2022 S. 12 Nr. 1 VAAAH-94209
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