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FG München Urteil v. - 3 K 1850/19

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2, UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, UStG § 14a, MwStSystRL Art. 226 Nr. 5, UStDV § 31 Abs. 2, UStDV § 31 Abs. 5 S. 1

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Berichtigung von Rechnungsmängeln bezüglich der Bezeichnung des Leistungsempfängers

Leitsatz

1. Sind mehrere Unternehmen einer Firmengruppe unter derselben Anschrift ansässig und sind in Eingangsrechnungen nicht das Unternehmen, das die jeweilige Leistung tatsächlich bezogen hat, sondern andere Unternehmen der Firmengruppe als Leistungsempfänger bezeichnet, so können diese Rechnungen nicht rückwirkend berichtigt werden. Werden von den Rechnungsausstellern nachträglich „berichtigte” Rechnungen unter Angabe des zutreffenden Leistungsempfängers erstellt, dann handelt es sich um die erstmalige Erstellung „richtiger” Rechnungen, die den Leistungsempfänger erst zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zum Vorsteuerabzug berechtigen; insoweit ist unerheblich, dass die ursprünglichen Rechnungen nur von von der tatsächlichen Leistungsempfängerin bezahlt bzw. verbucht worden sind und unstreitig kein Fall einer Hinterziehung vorliegt.

2. Die Nennung des vollständigen Namens und der Adresse des Leistungsempfängers stellt eine fundamentale Angabe jeder Rechnung dar, eine rückwirkende Berichtigung einer in dieser Hinsicht fehlerhaften Rechnung kommt unter Berücksichtigung der EuGH- und BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht.

3. Voraussetzung einer wirksamen Rechnungsberichtigung ist eine ausreichende Bezugnahme der berichtigten Rechnung auf die zu berichtigende Rechnung (im Streitfall: Erstellung „neuer” Rechnungen unter dem alten Datum, aber mit nunmehr zutreffendem Leistungsempfänger; zumeist kein Hinweis auf eine Berichtigung).

4. Die Funktionsfähigkeit der unionsrechtlich vorgegebenen Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug setzt allgemein gültige Vorgaben zur Gewährung des Vorsteuerabzugs voraus, eventuelle besondere Gegebenheiten bei einzelnen Steuerpflichtigen können dabei nicht zu einer abweichenden Rechtsanwendung berechtigen.

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2643 Nr. 45
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2021 S. 1151
LAAAH-94208

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