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Zusätzliche Zahlungen nach Wahrnehmung einer Sprinterklausel sind ermäßigt zu besteuern
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Hessen grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird.
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Bei dem nächsten Urteil, das wir für Sie ausgewählt haben, geht es um die Besteuerung einer Abfindung, die nach der Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel zusätzlich gezahlt wird.
Die Sprinterklausel oder Turboklausel ist eine in Aufhebungsverträgen oft genutzte Regelung, die dem Arbeitnehmer im Falle eines neuen Beschäftigungsverhältnisses das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ermöglicht. Und zwar vor dem Termin, der eigentlich im Aufhebungsvertrag vereinbart worden ist. Dabei wird die vereinbarte Abfindung in der Rege...