Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 304 - S 2137 -347

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen; Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2021/23 (aktualisiert am )

1. Allgemeines

Die Corona-Soforthilfe sollte der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise dienen. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen konnten einen einmaligen Zuschuss bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) beantragen.

Um schnell und unbürokratisch zu helfen, wurde die Höhe der benötigten Hilfen von den Antragstellern zunächst geschätzt; Nachweise waren nicht vorzulegen.

Im August 2021 wurden die Unternehmen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht bereits zurück gezahlt hatten von der IB.SH aufgerufen, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen in der betreffenden Zeit entstanden war. Für den Fall, dass dieser niedriger als im vergangenen Jahr prognostiziert war, besteht eine Pflicht zur Rückzahlung.

2. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungsverpflichtung

Grundsätzlich ist die Rückzahlungsverpflichtung nach R 5.7 (4) EStR zu erfassen. Vor dem Hintergrund des Aufrufs zur Überprüfung im August 2021 wird es allerdings nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum passiviert wird.

3. Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG

Für den Ansatz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Dieser Grundsatz gilt auch für Zahlungen/Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 304 - S 2137 -347

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 2597 Nr. 44
DStR 2021 S. 2909 Nr. 50
EStB 2022 S. 21 Nr. 1
PAAAH-94143