Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 2334 A-18-St 210

Lohnsteuerliche Behandlung der Nutzung eines Dienst-Kfz zu privaten Zwecken durch den Kreisbrandinspektor

Bezug:

Bezug:

Kreisbrandinspektoren befinden sich in ständiger Rufbereitschaft und müssen somit in der Lage sein, jederzeit und von jedem Ort aus möglichst rasch und ohne Verzögerung den Einsatzort erreichen zu können (Dauerrufbreitschaftsdienst).

Die Gestellung eines Einsatzfahrzeugs, welches als Feuerwehrfahrzeug (Lackierung und Beschriftung) erkenntlich ist sowie über eine Sonderausstattung (fest installiertes Blaulicht, Funk, Einsatzwerkzeuge) verfügt und somit zur privaten Nutzung ungeeignet ist, liegt daher in dem alleinigen Interesse des Arbeitgebers, eine qualifizierte Einsatzleitung vor Ort sicherzustellen.

Da regelmäßig davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug im Urlaubs- oder Krankheitsfall an den stellvertretenden Kreisbrandinspektor weiter zu geben ist, um auch in diesem Fall weiterhin eine qualifizierte Einsatzleitung vor Ort zu gewährleisten, stellt die Überlassung insgesamt - auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - keinen zu versteuernden geldwerten Vorteil dar. Bei einer Nutzung im Urlaubs- und Krankheitsfall ist ein geldwerter Vorteil zu erfassen, da in dieser Zeit kein Dauerbereitschaftsdienst besteht.

Hinweis der OFD:

Es bestehen keine Bedenken, diese Regelungen, bei Vorliegen aller oben angeführten Voraussetzungen, auf die Überlassung von Einsatzfahrzeugen an die Leiter städtischer Feuerwehren zu übertragen.

Der BFH hat diese Auffassung mit Beschluss vom - VI R 43/18 - bestätigt. Im Urteilsfall wurde entschieden, dass die Überlassung eines Einsatzfahrzeuges an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner „ständigen“ Bereitschaftszeiten nicht zu Arbeitslohn führt.

Über die Frage der Zuordnung der Fahrzeugüberlassung zum Dienstverhältnis oder der ehrenamtlichen Tätigkeit des Wehrführers wurde nicht entschieden.

Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. - S 2334 A-18-St 210

Fundstelle(n):
EAAAH-93983