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Anrechnung ausländischer Steuern – was gilt bei einem ausländischen Wahlrecht?
Jüngst hat sich das FG Rheinland-Pfalz mit der Frage befasst, ob im Fall eines Wahlrechts zwischen zwei Methoden zur Minderung ausländischer Quellensteuer der Steuerpflichtige dafür Sorge zu tragen hat, dass ausländische Steuern in möglichst geringer Höhe zur Anrechnung kommen (, NWB NAAAH-83871). Im Streitfall stand dem Steuerpflichtigen nach norwegischem Recht auf Antrag ein sog. Abschirmabzug („fradrag für skjerming“) zu, der auch als shielding deduction bezeichnet wird. Das Finanzgericht befand, dass sich eine solche Pflicht § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG nicht entnehmen lasse. Die Entscheidung ist – soweit ersichtlich - die erste zu diesem Themenbereich. Die Revision ist zugelassen worden.
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I. Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 18.6.2021
Der im Inland wohnende Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr (2017) u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen durch seine Anteile an der S.A., einer norwegischen Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Norwegen. Hiervon wurde Quellensteuer i. H. von 25 % einbehalten, wovon dem Steuerpflichtigen von der norwegischen Finanzverwaltung 10 % erstat...