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Einkommensteuer | Rentenzahlungen aus einem vor dem abgeschlossenen begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 2004).
(1) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der bis gültigen Fassung sind außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus vor dem abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht steuerpflichtig, wenn es sich um Versicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG handelt, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertrag...