Die Tätigkeit als Hochschullehrer stellt keine anwaltliche Tätigkeit dar. Der zugleich als Hochschullehrer tätige Rechtsanwalt hat zwei Arbeitsbereiche, einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, indem sie eine Befreiungsmöglichkeit für eine Nebenbeschäftigung lediglich für grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegende, aber von dieser befreiten Beschäftigte oder Selbständige, nicht jedoch auch für von vornherein nicht der Versicherungspflicht unterliegende Selbständige vorsieht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAH-93894
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