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Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten mit Verfügungsbeschränkungen
I. Einführung
Als Bewertungsmaßstab ist der beizulegende Zeitwert ( fair value) definiert als Preisstellung im Rahmen einer gewöhnlichen Transaktion zwischen beliebigen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag (IFRS 13.9). Abzustellen ist auf den erzielbaren Preis einer Veräußerung ( exit price). Es ist daher den Eigenschaften des Bewertungsobjekts Rechnung zu tragen, die von beliebigen Marktteilnehmern berücksichtigt werden; eine unternehmensspezifische Sichtweise scheidet aus. Die Bestimmung der bewertungsrelevanten Eigenschaften setzt eine Differenzierung voraus zwischen Beschränkungen:
die untrennbar mit dem Objekt verbunden sind, diesem also anhaften, und solchen,
die sich unternehmensspezifisch (etwa durch gesonderte Abrede) ergeben.
In die fair value-Ermittlung gehen nur Eigenschaften ein, die dem Bewertungsobjekt unmittelbar anhaften, also auch bei einem (fiktiven) Transfer auf eine andere Partei übergehen. Beschränkungen, die sich nur in der Sphäre des bilanzierenden Unternehmens niederschlagen, also bei einem fiktiven Transfer nicht übertragen werden, sind auszuklammern. Besondere Relevanz hat die fair value-Ermittlung für Eigenkapitalinstrumente, di...