Rechtsanwaltskosten für die Vertretung eines Berufssoldaten im Disziplinarverfahren
Leitsatz
1. Rechtsverfolgungskosten aus bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die ein Arbeitsverhältnis und
die Ansprüche daraus betreffen, stehen im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
2. Auch Rechtsanwaltskosten eines Berufssoldaten für seine Vertretung in einem Wehrdisziplinarverfahren stellen – jedenfalls
im Veranlagungszeitraum 2018 – abzugsfähige Werbungskosten dar.
3. Weil auf Grund der Tätigkeit eines Soldaten sein privates Verhalten durch die soldatenrechtlichen Vorschriften berufliche
Relevanz erlangt, wird dessen außerdienstliches Verhalten zu einer dienstlichen Pflicht erhoben.
4. Regelkonformes Verhalten ist grundsätzlich keine Tatbestandsvoraussetzung für den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug.
5. Da die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG genannten Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG als Werbungskosten
qualifiziert sind, müssen Kosten aus berufsrechtlichen Verfahren in Folge von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erst recht
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.
6. Es bleibt offen, ob Rechtsanwaltskosten eines Berufssoldaten für seine Vertretung in einem Wehrdisziplinarverfahren ab
als Werbungskosten dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG unterliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2021 S. 16 Nr. 42 EFG 2021 S. 1983 Nr. 23 EStB 2022 S. 148 Nr. 4 GStB 2022 S. 85 Nr. 3 KÖSDI 2022 S. 22560 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2021 S. 3094 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2022 S. 114 XAAAH-93715
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