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FG Köln Urteil v. - 10 K 2648/20

Gesetze: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG; § 8 Abs. 1 KStG ; § 7 Satz 1 GewStG; § 4 Abs. 4 EStG

Einkommensteuer

Begrenzte steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungskosten in Spielhallen

Leitsatz

1. Bei den in einer Spielhalle kostenlos gereichten Speisen und Getränken (hier: ein bis zwei Getränke, kleine Pizzaecken, kleingeschnittene Baguettes und Kuchenecken) handelt es sich um nur begrenzt (in Höhe von 30 Prozent) abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG.

2. Es handelt sich nicht lediglich um Aufmerksamkeiten, die nach der Verwaltungspraxis (R 4.10 Abs. 5 S. 9 Nr. 1 EStH 2018) von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind, wenn die gereichten Speisen und Getränke dazu dienen, eine Wohlfühlatmosphäre zu schaffen und dem Gast den Aufenthalt in der Spielhalle so angenehm wie möglich zu machen mit dem Ziel, dass sich die Kunden möglichst lange – umsatzsteigernd – in den Spielhallen aufhalten.

Fundstelle(n):
GStB 2022 S. 373 Nr. 11
GStB 2022 S. 373 Nr. 11
ZAAAH-93710

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