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Hochwasser / Umsatzsteuer | Billigkeitsmaßnahmen für die Hochwassergebiete verlängert (BMF)
Die Regelungen unter Ziffer II., III. und V. des sind über den hinaus bis zum weiterhin anzuwenden ().
Die Regelungen der Ziffern II., III. und V. betreffen:
die unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen,
die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z.B. Personalgestellung)
und Sachspenden.
Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (JT)