Aussicht auf eine Pause
Erbschaftsteuerpause mit oder ohne Rückwirkung des Erbschaftsteuergesetzes 2016?
Nach dem , NWB LAAAH-07732) hat sich erneut ein Finanzgericht zur Frage der rückwirkenden Anwendung des am verkündeten Erbschaftsteueranpassungsgesetzes (ErbStAnpG) 2016 auf Erwerbe bereits ab dem geäußert. Das FG Berlin-Brandenburg befand mit Urteil v. - 14 K 14008/19 (NWB YAAAH-83889), dass nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung des BVerfG zum ErbStG 2009 am eine „Steuerpause“ eingetreten sei, die mittels einer echten Rückwirkung des ErbStAnpG 2016 geschlossen worden sei. Beide Verfahren sind beim BFH anhängig und man darf auf die Entscheidung des II. Senats gespannt sein.
Das FG Berlin-Brandenburg führt aus, dass die durch das (BStBl 2015 II S. 50) festgestellte Verfassungswidrigkeit des seinerzeitigen ErbStG 2009 mangels rechtzeitiger Verabschiedung einer gesetzlichen Neuregelung bis zum zur Nichtanwendbarkeit des ErbStG 2009 für nach diesem Zeitpunkt eingetretene Erbfälle führte. Eine Weitergeltungsanordnung des früheren (als verfassungswidrig erkannten) Rechts wird demnach – wie bereits vom FG Köln – verneint. In beiden Verfahren kamen die Richter folgerichtig zu dem Schluss, dass sich eine wirksame gesetzliche Regelung zur Erbschaftsbesteuerung erst mit der Verkündung des ErbStAnpG 2016 am ergeben habe, mithin liegt ein Fall der sog. echten Rückwirkung vor.
In dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg ging es um einen am eingetretenen Erbfall. Für die zuständigen Richter steht der echten Rückwirkung des ErbStAnpG 2016 im konkreten Fall kein Vertrauensschutz entgegen, der eine Verfassungswidrigkeit begründen würde. Denn losgelöst von der Frage, ob die echte Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig ist, sei eine ausnahmsweise zulässige Rückwirkung für solche Fälle anzunehmen, die nach der Zustimmung des Bundesrats zum Beschluss des Bundestags, also nach dem eingetreten seien.
Der Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkung soll nicht gelten, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und nicht schutzwürdig war. Der in Rede stehende Erbfall vom hat sich erst ereignet, nachdem im Vermittlungsausschuss eine Beschlussempfehlung gefunden und diese vom Bundestag und vom Bundesrat angenommen wurde. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Beschluss des Bundestags der maßgebende Zeitpunkt, ab dem kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der aktuellen Rechtslage mehr gegeben ist.
Der BFH befasst sich nun unter Az. II R 1/19 bzw. II R 17/21 mit den Entscheidungen. Steuerpflichtige sollten unter Bezugnahme auf diese Verfahren weiterhin Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide für Erwerbe zwischen dem 1.7. und dem offenhalten. Insbesondere die Fälle zwischen dem und dem Beschluss des Bundestags könnten Aussicht auf eine Erbschaftsteuerpause ohne Rückwirkung haben.
Swen Bäuml
Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 3153
LAAAH-93476