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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 4 P 1402/21 B

Gesetze: SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; GVG § 17b Abs. 2; SGB XI § 110; SGB XI § 111; SGB XI § 23; SGB XI § 143; SGB XI § 126; SGB XI § 128

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für Streitigkeiten, die die Beitragshöhe einer privaten Pflegezusatzversicherung betreffen, ist der Sozialrechtsweg nicht eröffnet. Es handelt sich um eine bürgerrechtliche Rechtsstreitigkeit.

2. Für Streitigkeiten betreffend den Kontrahierungszwang, das Bestehen bzw. Fortbestehen eines Pflegeversicherungsvertrags ebenso wie für Leistungsansprüche und die Geltendmachung von Beitragsansprüchen ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet.

Fundstelle(n):
MAAAH-93402

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