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Sozialversicherung | Nebenjob als Notarzt regelmäßig versicherungspflichtig (BSG)
Ärzte, die im Nebenjob immer wieder im Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt (, B 12 R 9/20 R sowie B 12 R 10/20 R).
Sachverhalt: Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in drei Fällen über die Sozialversicherungspflicht von drei Ärzten zu entscheiden, die nebenberuflich im Rettungsdienst tätig waren.
Das BSG hat eine Sozialversicherungspflicht angenommen:
Ausschlaggebend ist, dass die Ärztinnen und Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notärztin und Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert waren.
Sie unterlagen Verpflichtungen, zum Beispiel der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsa...