Rechtzeitig regeln
Es gibt Dinge im Leben, von denen wissen wir sicher, dass sie irgendwann eintreten werden, wie der eigene Tod. Und es gibt Dinge, von denen hoffen wir, dass sie uns niemals ereilen werden, auch wenn der Blick in Statistiken mitunter ernste Zweifel aufgeben könnte, wie bei einer Scheidung. Diese beiden – zugegebener Maßen etwas plakativen – Punkte sollen exemplarisch verdeutlichen, dass rechtzeitiges Planen, gemeinsames Finden von individuellen Regelungen sowie die rechtzeitige Umsetzung Ärger, Streit und ungewollte Auswirkungen reduzieren (können).
So kann es viele sinnvolle Gründe geben, bei der Beschäftigung mit dem eigenen Nachlass eine Testamentsvollstreckung ins Auge zu fassen: Ist bei einer Erbengemeinschaft Streit zu erwarten, sind die Erben minderjährig oder hat beispielsweise ein Erbe eine Behinderung, bietet sich oft ein Testamentsvollstrecker an. Ein zunehmender Bedarf an Testamentsvollstreckungen ist auch aufgrund immer werthaltigerer und komplexer strukturierter Nachlässe, immer komplizierteren Familienverhältnissen und der Altersstruktur der Bevölkerung abzusehen. Schätzungen zufolge fallen bereits jetzt 10.000 bis 20.000 Testamentsvollstreckungen jährlich an. Die steigende Bedeutung der Testamentsvollstreckung spiegelt sich auch in einer wachsenden Zahl gerichtlicher Entscheidungen wider. Eberhard Rott und Elena Weber geben ab der einen Überblick über aktuell von der Rechtsprechung aufgegriffene Themen.
Nicht nur bei Testamenten ist es wichtig, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen. Auch bei der Ehe kann dies, wie eingangs erwähnt, mitunter sinnvoll sein. Bei vielen ruft der Begriff „Ehevertrag“ keine echte Begeisterung hervor. Verständlich. Möchte man doch vor der Ehe, die ja schließlich „für immer“ sein soll, nicht an ein mögliches Ende denken. Gerade bei vermögenden Mandanten ist dies jedoch fast unumgänglich. Sei es, um das eigene Vermögen zu schützen oder, um mit dem Partner eine Regelung für den Fall der Fälle zu finden, die für beide Seiten fair ist. Denn es ist nur menschlich, dass die meisten vor einer Heirat eine für beide Seiten fairere Lösung anstreben als dies im Fall einer Scheidung der Fall sein würde. Eine Eheschließung mit Auslandsbezug weist hierbei nochmal spezifische Herausforderungen in der Umsetzung auf. Dies gilt nicht nur bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Ehegatten, sondern auch dann, wenn etwa zwei deutsche Ehegatten in irgendeiner Form einen Auslandsbezug, etwa durch Verlegung des Wohnsitzes, herstellen. Ein allein an den Vorgaben des deutschen Rechts orientierter Ehevertrag reicht in diesem Fall nicht aus. Der Ehevertrag wird sein Ziel nur dann erreichen, wenn sichergestellt ist, dass er stets nach demselben Recht beurteilt wird, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein deutsches oder ein ausländisches Gericht angerufen wird. Dr. Rüdiger Werner gibt ab der einen Überblick über die Problematik.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 11/2021 Seite 357
NWB IAAAH-93305