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FG Bremen Urteil v. - 1 K 72/17 (2)

Gesetze: KN UPos. 2804 50 90, UZK Art. 191

Tarifierung von Tellur, das vor 2018 eingeführt, mit Cadmium zu Cadmiumtelluridpulver verarbeitet und dann als Halbleiter in der Solarmodulherstellung verwendet worden ist

Leitsatz

1. Für vor 2018 durchgeführte Einfuhren von Tellur waren neben den metallischen Verunreinigungen auch relevante nichtmetallische Verunreinigungen bei der Ermittlung der partiellen Reinheit im Sinne der Unterposition 2804 5090 KN in der vor gültigen Fassung zu berücksichtigen.

2. Soll vor 2018 eingeführtes Tellur mit Cadmium zu Cadmiumtelluridpulver verarbeitet werden, anschließend als Halbleiter in der Solarmodulherstellung zum Einsatz kommen und darf es deswegen eine bestimmte Grenze an Verunreinigung mit Sauerstoff nicht überschreiten, ist bei der Ermittlung der für die Einreihung in Unterposition 2804 5090 KN (in der vor gültigen Fassung) maßgeblichen Reinheit auch eine Verunreinigung mit Sauerstoff zu berücksichtigen, und zwar ungeachtet dessen, dass der Sauerstoffanteil durch eine Aufreinigung beseitigt werden könnte. Das gilt auch dann, wenn in Analysezertifikaten des Herstellers des streitigen Tellurs aus Kostengründen die Verunreinigung mit Sauerstoff nicht dargestellt worden ist, der Hersteller aber aufgrund gleichbleibender Produktionsabläufe sowie hoher Arbeitsstandards gewährleisten kann, dass der Sauerstoffanteil in den Tellurbarren gewisse Grenzen nicht überschritten hat.

Fundstelle(n):
OAAAH-93303

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