Zahlungen einer ausländischen
Stiftung als Kapitaleinkünfte Mit Gewinnausschüttung i.S. des § 20 Abs.
1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbare Leistung
Leitsatz
1. Das Tatbestandsmerkmal
der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht
erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar
Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten einer Stiftung nehmen kann.
2. Ausschüttungen einer Stiftung
an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit
diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 35 DStRE 2022 S. 1240 Nr. 20 DStZ 2022 S. 139 Nr. 5 EFG 2022 S. 241 Nr. 4 ErbStB 2021 S. 363 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 8/2022 S. 291 PIStB 2022 S. 96 Nr. 4 UAAAH-93301
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