Umsatzsteuer: Konkludenter
Antrag auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Leitsatz
1. Ein Antrag
zur Istbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 UStG kann auch konkludent z.B. durch
Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gestellt werden; aus Gründen
der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann dies jedoch nur dann
gelten, wenn für das Finanzamt deutlich erkennbar ist, dass die
Umsätze auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen erklärt worden
sind.
2. Beendet der Steuerpflichtige
seine unternehmerische Tätigkeit und nimmt später eine neue Tätigkeit
auf, setzt die Istbesteuerung für diese neue Tätigkeit einen erneuten Antrag
gemäß § 20 UStG voraus.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 24/2021 S. 1153 DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 29 DStRE 2022 S. 1068 Nr. 17 XAAAH-93297
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