Reichweite des Verlustverrechnungsverbots
nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Verschmelzung einer Gewinn- auf
eine Verlustgesellschaft
Leitsatz
Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen
Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung
entstandenen Verlusten - hier: 2014 - zurück in das Jahr der Verschmelzung
- hier: 2013 - greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach
Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt
sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums.
Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten
nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs.
1 Satz 1 EStG zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene
Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird,
deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 34 DStRE 2022 S. 1110 Nr. 18 DStZ 2021 S. 921 Nr. 22 EFG 2021 S. 1929 Nr. 22 GmbH-StB 2022 S. 30 Nr. 1 KÖSDI 2022 S. 22556 Nr. 1 DAAAH-93295
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