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BBK Nr. 21 vom Seite 1031

Going-concern-Bilanzierung ohne Going-concern-Prognose

wp.net-Rechnungslegungshinweis zum Fortführungsgrundsatz contra BGH

Karl Sikora

Der [i]wp.net, Rechnungslegungshinweis zum Fortführungsgrundsatz im HGB (Juni 2021), abrufbar unter https://go.nwb.de/n8i7d Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung (wp.net) hat im Juni einen neuen Rechnungslegungshinweis zum Fortführungsgrundsatz im HGB (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) veröffentlicht. Demnach gelte Going-concern immer, es sei denn, die Unternehmenstätigkeit sei bereits am Stichtag eingestellt. Eine Going-concern -Prognose gebe es damit gar nicht mehr. Diese Sichtweise bricht mit dem ganz herrschenden Verständnis zur Going-concern -Prämisse und wirft die Frage auf, inwieweit dem Rechnungslegungshinweis gefolgt werden soll.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Wesentliche Aussagen des Rechnungslegungshinweises

[i]Going-concern gilt nur bei bereits eingestellter Tätigkeit nicht mehrNach dem Rechnungslegungshinweis ist bei der Erstellung des Jahresabschlusses von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern diese nicht bereits am Abschlussstichtag eingestellt ist. Demnach lässt nur eine bereits am Stichtag eingestellte Tätigkeit die Fortführungsannahme entfallen. Mögliche künftige Fortführungshindernisse wie etwa ein künftiger Insolvenzgrund stehen ihr hingegen nicht entgegen.

[i]Keine Going-concern-Prognose erforderlichIn diesem Sinne ist nach dem Rechnungslegungshinweis die Anwendung des Fortführungsgrundsatzes nicht mit einer Going-concern-Prognose zu überprüfen. Eine Verbindung von Insolvenz- und Bilanzrecht bestehe insoweit nicht. Auch sei bei Going-concern der Stichtagsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) nicht durchbrochen, sondern gelte unverändert fort.

Hinweis:

Zu [i]Hohe Praktikabilität als Zielsetzung diesem Ergebnis kommt wp.net über Auslegung der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) und des HGB. Dahinter steht vor allem das Anliegen, dass der Fortführungsgrundsatz praktikabel interpretiert werden müsse und einer schnellen und rechtssicheren Jahresabschlussaufstellung nicht im Wege stehen dürfe. S. 1032

II. Analyse und kritische Auseinandersetzung

[i]Sikora, Going-concern-Bilanzierung und insolvenzrechtliche Hinweispflichten bei Krisenmandanten, BBK 10/2021 S. 488 NWB DAAAH-78404 Die Berufsauffassung von wp.net ist mit dem fehlenden Erfordernis einer Going-concern-Prognose unzweifelhaft sehr praktikabel. Letztlich wird sie jedoch der Informationsfunktion des Bilanzrechts nicht gerecht und ist damit im Ergebnis nicht gesetzeskonform. Vor allem steht sie im Widerspruch zur aktuellen BGH-Rechtsprechung.

1. Unvereinbarkeit mit der Informationsfunktion des Bilanzrechts

Der Fortführungsgrundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist nach der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) und nach dem HGB eine widerlegliche Vermutung. Er soll in erster Linie eine gute Vergleichbarkeit der Abschlüsse ermöglichen und ist damit grundsätzlich weit auszulegen. Gleichzeitig muss er aber auch der Informationsfunktion des Bilanzrechts genügen und darf somit nur zur Anwendung kommen, wenn dadurch kein falsches Bild von den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt wird.

[i]Absehbare Einstellung muss berücksichtigt werdenDieser Informationsfunktion wird der Rechnungslegungshinweis indes nicht gerecht: So gilt hiernach Going-concern etwa auch dann, wenn die Einstellung der Unternehmenstätigkeit in den Folgemonaten (z. B. insolvenzbedingt) höchstwahrscheinlich ist. Dies bildet jedoch die wirtschaftliche Lage nicht mehr zutreffend ab. Vielmehr muss eine zu erwartende Einstellung aus Transparenzgründen auch im Zahlenwerk ihren Niederschlag finden (=  „non-going-concern“). Bloße Erläuterungen im Anhang und im Lagebericht genügen insoweit nicht.

Hinweis:

Richtigerweise [i]Going-concern-Prognose ist erforderlich muss somit der Fortführungsgrundsatz etwas enger gefasst und auch die künftige Entwicklung mitberücksichtigt werden. Damit ist genau jene Going-concern-Prognose erforderlich, die der BGH und die ganz herrschende Lehre verlangen, wp.net jedoch aus Praktikabilitätsgründen ablehnt.

Diese [i]Ähnliche bilanzielle Prognoseelemente prognostische Sichtweise steht im Einklang mit weiteren bilanziellen Prognoseelementen. So sind in ähnlicher Weise etwa auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB) und außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorzunehmen.