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NWB-EV Nr. 11 vom Seite 371

Die Erbenhaftung und deren Abwehr

Gesetzliche Regelung, Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten und Miterbenhaftung

Michael Bisle

Mit dem Tod des Erblassers bleiben dessen Verbindlichkeiten bestehen und gehen als Teil des Nachlassvermögens grundsätzlich auf den Erben über. Der Erbe haftet für diese Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, also sowohl mit dem Nachlass als auch seinem Eigenvermögen. Allerdings hat der Erbe im Regelfall die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Um hier in der Praxis hinreichend beraten zu können, gilt es, die einzelnen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten des Erben zu kennen, die nachfolgend dargestellt werden.

Kernaussagen
  • Bei der Beratung über die Annahme einer Erbschaft ist die Kenntnis des rechtlichen Instrumentariums zur Haftungsbeschränkung bei dem bzw. den Erben unerlässlich. Sofern der Nachlass unübersichtlich und es deshalb unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist, sollte der Berater schon aus Haftungsgründen das sogenannte Aufgebotsverfahren im Blick haben.

  • Möglich ist natürlich auch, die Erbschaft vollständig auszuschlagen. Dies erweist sich allerdings im Hinblick auf die kurze Ausschlagungsfrist von sechs Wochen (§ 1944 BGB) oftmals als problematisch, da sich die Werthaltigkeit komplexerer Nachlässe inn...