Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neues Verhältnis von § 42 AO zu spezieller Missbrauchsgesetzgebung
[i]Mit seinem Urteil v. - I R 2/18 (NWB RAAAH-80465) ordnet der I. Senat des BFH das Verhältnis von § 42 AO i. d. F. des JStG 2008 zu einzelgesetzlichen (Missbrauchsverhinderungs-)Regelungen neu: Das Konkurrenzverhältnis ist über einen Wertungsvorrang und [i]Strahl, NWB 23/2021 S. 1643, NWB HAAAH-80801 nicht mehr durch einen Anwendungsvorrang zu lösen. In dem entschiedenen Fall bestätigt der BFH im Ergebnis gleichwohl seine Sichtweise, dass die rückwirkende Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
.
Keine „automatische“ Abschirmwirkung einzelsteuergesetzlicher Regelungen
[i]Geißler, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, infoCenter, NWB TAAAA-41714 Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO n. F. nicht aus. Der BFH bestätigt damit den Gesetzgeber, der mit der Neufassung des § 42 AO den Auffangcharakter der Generalklausel gesetzlich festgeschrieben hatte. Gleichzeitig erteilt der BFH der Lehre von einer generellen Sperrwirkung spezieller Missbrauchsverhinderungsnormen eine Absage.
„Wertungsrückschlag“ soll Wertungswidersprüche verhindern
[i]Wertungsrückschlag zur Verhinderung von WertungswidersprüchenDie Neukonzeption des § 42 AO lässt die Gen...