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GLOSSAR
Abmahnung (5. Arbeitsrecht/Aufgabe 3) Zur Wirksamkeit verhaltensbedingter Kündigungen (ordentlich und außerordentlich) ist grundsätzlich eine vorhergehende Abmahnung notwendig, welche ein gleichartiges Fehlverhalten betrifft.
Eine wirksame Abmahnung des Arbeitgebers liegt vor, wenn darin auf die genaue Art, den Ort und die Zeit des Fehlverhaltens hingewiesen wird (Hinweis), zur künftigen Vermeidung des Fehlverhaltens aufgefordert wird (Ermahnung) und vor den arbeitsrechtlichen Folgen im Wiederholungsfall konkret gewarnt wird (Warnung).
AGB (2. Schuldrecht/Aufgabe 16 – §§ 305 ff. BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss gestellt werden (§ 305 Abs. 1 BGB).
AGB sind nur gültig, wenn sie formal wirksam in einen Vertrag einbezogen sind (§ 305 Abs. 2 BGB) und inhaltlich nicht gegen ein AGB-Verbot verstoßen (§§ 305b, c, 307, 308, 309 BGB).
Anfechtung (1. BGB Allgemeiner Teil/Aufgabe 24 - 29 – §§ 119 ff., 142 f. BGB)
Durch eine wirksame Anfechtung ist das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB). Anders als bei nichtigen Rechtsgeschäften bedarf es bei...