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Arbeitsverhältnis | Betriebsrisiko und Lockdown
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
Das BAG ist der Ansicht, dass sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko realisiert, wenn zum Schutz der Bevölkerung durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht [i]Zur Risikoverteilung bei der Gewerberaummiete Welker, NWB 5/2021 S. 351für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. Es sei Sache des Staates, ggf. für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen ...