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Einkommensteuer | Künstlerische Tätigkeit eines Discjockeys
Nach dem vollbringt ein selbständiger Discjockey, der bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen überwiegend Musikstücke anderer Urheber zu Gehör bringt, denen er unter Verwendung von Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer als „Instrumente“ durch Vermischung und Bearbeitung sowie Hinzufügen von Tönen und Geräuschen einen neuen Charakter verliehen hat, eine eigenschöpferische Leistung, die als künstlerische Tätigkeit zu beurteilen ist.
Das Finanzgericht führt aus, dass eine künstlerische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch in einer bloß reproduzierenden Betätigung liegen könne. Daher seien z. B. auch Musiker, die Tanz- und Unterhaltungsmusik darbieten, künstlerisch tätig, wenn die Darbietungen einen bestimmten Qualitätsstanda...BStBl 1983 II S. 7BStBl 2015 II S. 996